Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.111 WöB CH-TG

§ 1 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Geltungsbereich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 WöB · Geltungsbereich

1. Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe für die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) [1] und dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) [2] erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten.

2. Für die gemäss Art. 10 IVöB [3] nicht erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 dieser Weisung sinngemäss.

Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Geltungsbereich § 2 WöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →