720.111
WöB
CH-TG
§ 1 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Geltungsbereich
§ 1 WöB · Geltungsbereich
1. Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe für die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) [1] und dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) [2] erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten.
2. Für die gemäss Art. 10 IVöB [3] nicht erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 dieser Weisung sinngemäss.