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720.11 VöB CH-TG

§ 9 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen

Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen
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§ 9 VöB · Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen

1. Die kantonale Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen (Fachstelle) bildet Teil des Generalsekretariats des Departementes für Bau und Umwelt.

2. Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für

1. die Administration der Ständigen Liste gemäss § 1 VöB

2. den Erlass von Weisungen über die Erstellung der Statistiken über Vergaben im Staatsvertragsbereich, die Koordination der entsprechenden Statistiken und die Zustellung an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO gemäss Art. 50 IVöB

3. die Meldung eines rechtskräftigen Ausschlusses an das InöB (Art. 45 Abs. 3 IVöB und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [GöB]). Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt der Fachstelle eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu

4. die Bewirtschaftung der Thurgauer Seite der von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen unter Mitwirkung des Amtes für Informatik

3. Die Fachstelle kann Aus- und Weiterbildungen im öffentlichen Beschaffungswesen durchführen.

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