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720.11 VöB CH-TG

§ 8 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Aufsicht

Vollzug, Überwachung, Rechtsschutz
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§ 8 VöB · Aufsicht

1. Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen.

2. Die unmittelbare Aufsicht über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber führen das jeweils für den Sachbereich zuständige Departement oder die Staatskanzlei.

3. Verstösst eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber gegen die IVöB, erlässt das zuständige Departement oder die Staatskanzlei angemessene Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.

4. Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für die Einreichung von Anzeigen beim Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) gemäss Art. 62 Abs. 2 IVöB bezüglich der Einhaltung der IVöB durch andere Kantone.

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