§ 7 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Ausschreibung des Wettbewerbs oder Studienauftrags
§ 7 VöB · Ausschreibung des Wettbewerbs oder Studienauftrags
1. Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums werden in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben.
2. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt in der Ausschreibung namentlich fest
1. ob der Gewinner einen Folgeauftrag erhält
2. welche Ansprüche den Teilnehmern zustehen (insbesondere Preise, Entschädigungen, allfällige Ankäufe)
3. In den Ausschreibungsunterlagen ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsanspruch die Urheberinnen und Urheber von Beiträgen haben, sofern ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde und
1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Auftrag an Dritte vergibt, obschon das unabhängige Expertengremium empfohlen hat, es sei der Urheberin und dem Urheber des Beitrags zu erteilen, oder
2. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Beitrag mit dem Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers weiterverwendet, ohne dass sie dieser oder diesem einen Folgeauftrag erteilen.