720.11
VöB
CH-TG
§ 6 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Anonymitätsgebot
Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren
§ 6 VöB · Anonymitätsgebot
1. Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträge anonym einzureichen. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.
2. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Anonymität vorzeitig aufheben, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird.