720.11
VöB
CH-TG
§ 4 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Zusammensetzung des unabhängigen Expertengremiums
Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren
§ 4 VöB · Zusammensetzung des unabhängigen Expertengremiums
1. Wird gestützt auf Art. 22 IVöB ein Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb oder ein Auswahlverfahren zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien durchgeführt, ist ein unabhängiges Expertengremium einzusetzen. Dieses setzt sich zusammen aus
1. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet
2. weiteren von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber frei bestimmten Personen
2. Die Mehrheit der Mitglieder muss aus Fachpersonen bestehen.
3. Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unabhängig sein.