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720.11 VöB CH-TG

§ 3 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Abgrenzung Bauhaupt- und Baunebengewerbe

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§ 3 VöB · Abgrenzung Bauhaupt- und Baunebengewerbe

1. Zum Bauhauptgewerbe gehören alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks.

2. Bei den im Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgelisteten Arbeitsgattungen wird vermutet, dass sie zum Bauhauptgewerbe gehören.

3. Alle übrigen Arbeitsgattungen im Baugewerbe gehören zum Baunebengewerbe.

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