720.11
VöB
CH-TG
§ 3 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Abgrenzung Bauhaupt- und Baunebengewerbe
Ständige Liste
§ 3 VöB · Abgrenzung Bauhaupt- und Baunebengewerbe
1. Zum Bauhauptgewerbe gehören alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks.
2. Bei den im Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgelisteten Arbeitsgattungen wird vermutet, dass sie zum Bauhauptgewerbe gehören.
3. Alle übrigen Arbeitsgattungen im Baugewerbe gehören zum Baunebengewerbe.