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720.11 VöB CH-TG

§ 2 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Wirkung der Ständigen Liste und des Zertifikats

Ständige Liste
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§ 2 VöB · Wirkung der Ständigen Liste und des Zertifikats

1. Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von Bauleistungen oder der Baubranche nahestehenden Dienstleistungen im Einladungsverfahren sowie im selektiven oder offenen Verfahren von den Anbieterinnen und Anbietern die Einreichung eines gültigen Zertifikats gemäss § 1 Abs. 2 zu verlangen.

2. Anbieterinnen und Anbieter, die kein Zertifikat vorlegen, haben die für die Erlangung des Zertifikats erforderlichen Bescheinigungen und Angaben oder den Nachweis, dass sie in einem entsprechenden Verzeichnis eines anderen an der IVöB beteiligten Kantons aufgenommen sind, im Einzelfall mit dem Angebot einzureichen.

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