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720.11 VöB CH-TG

§ 10 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts

Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen
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§ 10 VöB · Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts

1. Die anonymisierten Entscheide des Verwaltungsgerichts gemäss § 4 Abs. 3 GöB sind der Fachstelle zuzustellen.

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