720.11
VöB
CH-TG
§ 10 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts
Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen
§ 10 VöB · Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts
1. Die anonymisierten Entscheide des Verwaltungsgerichts gemäss § 4 Abs. 3 GöB sind der Fachstelle zuzustellen.