720.1
GöB
CH-TG
§ 8 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) - Übergangsrecht
§ 8 GöB · Übergangsrecht
1. Der Kanton Thurgau bleibt Mitglied der IVöB 2001, bis sämtliche Kantone der IVöB beigetreten sind. Die IVöB 2001 gilt nur noch im Verhältnis zu denjenigen Kantonen, die der IVöB noch nicht beigetreten sind.