720.1
GöB
CH-TG
§ 7 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) - Kantonale Fachstelle
§ 7 GöB · Kantonale Fachstelle
1. Der Kanton führt eine kantonale Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen.
2. Die Fachstelle pflegt den Kontakt mit den für das öffentliche Beschaffungswesen zuständigen Organen des Bundes und der Kantone. Sie informiert und berät die der IVöB unterstehenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Kanton und fördert in diesem Rahmen den einheitlichen Vollzug der Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann der Fachstelle weitere Aufgaben und Kompetenzen übertragen.