720.1
GöB
CH-TG
§ 6 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) - Meldung von Ausschlüssen
§ 6 GöB · Meldung von Ausschlüssen
1. Bei einem Ausschluss im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IVöB stellt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu.
2. Der Kanton meldet den Ausschluss dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).