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720.1 GöB CH-TG

§ 6 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) - Meldung von Ausschlüssen

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§ 6 GöB · Meldung von Ausschlüssen

1. Bei einem Ausschluss im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IVöB stellt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu.

2. Der Kanton meldet den Ausschluss dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

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