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720.1 GöB CH-TG

§ 5 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) - Vollzug

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§ 5 GöB · Vollzug

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt

1. Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen

2. das für die Kontrollen zuständige Organ gemäss Art. 12 Abs. 5 IVöB zu bezeichnen

3. die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen für

a. das Führen eines Verzeichnisses der Anbieter, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen (Art. 28 Abs. 1 IVöB)

b. die Sanktionen gemäss Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5 IVöB

c. die Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB

d. die Kontrolle und Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung durch Auftraggeber und Anbieter gemäss Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB

4. ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu bezeichnen

5. Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren

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