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720.1 GöB CH-TG

§ 4 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) - Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren

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§ 4 GöB · Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren

1. Über Beschwerden gemäss Art. 52 Abs. 1 IVöB entscheidet das Verwaltungsgericht.

2. Die Beschwerde ist zulässig ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert.

3. Das Verwaltungsgericht stellt einer vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle der kantonalen Verwaltung eine Ausfertigung seiner im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gefällten Entscheide in anonymisierter Form zu.

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