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720.1 GöB CH-TG

§ 1 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) - Beitritt zur IVöB

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§ 1 GöB · Beitritt zur IVöB

1. Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) bei.

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