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CH-TG
§ 8 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Zulässigkeitsvoraussetzungen
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Allgemeine Bestimmungen
§ 8 TG EntG · Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Das Enteignungsrecht kann nur beansprucht werden, soweit dies nötig und verhältnismässig ist, um einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen, und sofern vorher eine gütliche Einigung nicht möglich war.