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710 CH-TG

§ 7 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Anspruch auf Entschädigung

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 TG EntG · Anspruch auf Entschädigung

1. Bei Enteignung und enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen ist volle Entschädigung zu leisten.

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