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CH-TG
§ 7 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Anspruch auf Entschädigung
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 TG EntG · Anspruch auf Entschädigung
1. Bei Enteignung und enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen ist volle Entschädigung zu leisten.