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CH-TG
§ 6 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Recht zur Enteignung
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 TG EntG · Recht zur Enteignung
1. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden und den Gemeindezweckverbänden zu.
2. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes erteilen.
3. ...