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CH-TG
§ 53 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53 TG EntG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.