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710 CH-TG

§ 53 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 53 TG EntG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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