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CH-TG
§ 52 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 TG EntG · Übergangsbestimmungen
1. Hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht beendet.
2. Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren sowie verspätete Eingaben im Sinne von § 31 werden nach neuem Recht beurteilt.