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710 CH-TG

§ 52 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 52 TG EntG · Übergangsbestimmungen

1. Hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht beendet.

2. Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren sowie verspätete Eingaben im Sinne von § 31 werden nach neuem Recht beurteilt.

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