710
CH-TG
§ 50 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Anmerkung im Grundbuch
Rückforderung
§ 50 TG EntG · Anmerkung im Grundbuch
1. Das Rückforderungsrecht ist im Grundbuch anzumerken, sofern der Enteignete auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet.