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710 CH-TG

§ 50 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Anmerkung im Grundbuch

Rückforderung
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§ 50 TG EntG · Anmerkung im Grundbuch

1. Das Rückforderungsrecht ist im Grundbuch anzumerken, sofern der Enteignete auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet.

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