§ 49 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Rückgabe
§ 49 TG EntG · Rückgabe
1. Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet. Vorrichtungen, die der Enteigner erstellt hat, kann er entfernen, soweit es ohne unverhältnismässige Nachteile für das zurückzugebende Recht möglich ist.
2. Der Rückforderer hat die Enteignungsentschädigung zurückzuerstatten, die Entschädigung für weitere Nachteile jedoch nur soweit, als diese Nachteile durch die Rückgabe des enteigneten Rechtes dahinfallen. Er schuldet keinen Zins.
3. Hat der Enteigner wertvermehrende Aufwendungen vorgenommen, die er nicht entfernt, ist die Rückzahlung entsprechend zu erhöhen, soweit es dem Rückforderer zumutbar ist.
4. Hat der Enteigner die Sache vernachlässigt oder ihren Wert sonstwie vermindert, ermässigt sich die Rückzahlung entsprechend.