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CH-TG
§ 48 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Verwirkung
Rückforderung
§ 48 TG EntG · Verwirkung
1. Das Rückforderungsrecht verwirkt ein Jahr nach der Mitteilung oder ein Jahr, nachdem der Berechtigte vom Rückforderungstatbestand auf andere Weise sichere Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach Ablauf der Frist gemäss § 45.