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710 CH-TG

§ 47 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Mitteilungspflicht

Rückforderung
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§ 47 TG EntG · Mitteilungspflicht

1. Ist ein Rückforderungstatbestand gegeben, teilt der Enteigner dies dem Enteigneten oder dessen Erben mit.

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