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710 CH-TG

§ 46 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Berechtigte

Rückforderung
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§ 46 TG EntG · Berechtigte

1. Rückforderungsberechtigte sind der Enteignete oder seine Erben, bei Teilenteignung oder beschränkter Enteignung jedoch nur, wenn ihnen die nach der Enteignung verbliebenen Rechte noch zustehen.

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