710
CH-TG
§ 46 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Berechtigte
Rückforderung
§ 46 TG EntG · Berechtigte
1. Rückforderungsberechtigte sind der Enteignete oder seine Erben, bei Teilenteignung oder beschränkter Enteignung jedoch nur, wenn ihnen die nach der Enteignung verbliebenen Rechte noch zustehen.