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CH-TG
§ 45 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Voraussetzung
Rückforderung
§ 45 TG EntG · Voraussetzung
1. Der Enteignete kann die Rückgabe des enteigneten Rechtes verlangen, sofern es durch den Enteigner nicht innert zehn Jahren seit dem Erwerb zu dem Zweck verwendet worden ist, zu dem es enteignet wurde.