710
CH-TG
§ 44 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Anfechtung des Verteilungsplanes
Verfahren - Vollzug
§ 44 TG EntG · Anfechtung des Verteilungsplanes
1. Der Verteilungsplan kann während der Auflagefrist beim Zivilrichter am Ort der gelegenen Sache durch eine Klageschrift im Sinne von § 166 der Zivilprozessordnung angefochten werden.