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710 CH-TG

§ 44 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Anfechtung des Verteilungsplanes

Verfahren - Vollzug
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§ 44 TG EntG · Anfechtung des Verteilungsplanes

1. Der Verteilungsplan kann während der Auflagefrist beim Zivilrichter am Ort der gelegenen Sache durch eine Klageschrift im Sinne von § 166 der Zivilprozessordnung angefochten werden.

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