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CH-TG
§ 43 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Verteilungsverfahren
Verfahren - Vollzug
§ 43 TG EntG · Verteilungsverfahren
1. Können sich die Beteiligten über die Ausrichtung der Entschädigung nicht einigen, erstellt die Enteignungskommission den Verteilungsplan; die Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden.
2. Die Enteignungskommission legt den Verteilungsplan während 30 Tagen auf und stellt den Beteiligten je einen Auszug zu.