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CH-TG
§ 42 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Anzahlungen, Schadenersatz
Verfahren - Vollzug
§ 42 TG EntG · Anzahlungen, Schadenersatz
1. Auf Verlangen des Enteigneten kann der Enteigner bei vorzeitiger Besitzeinweisung zu Anzahlungen verpflichtet werden.
2. Der Enteigner hat für den Schaden aus vorzeitiger Besitzeinweisung vollen Ersatz zu leisten. Der Schadenersatz wird mit der Entschädigung für die Enteignung festgesetzt.
3. Über Anzahlungen entscheidet die Enteignungskommission endgültig.