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CH-TG
§ 41 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Vorzeitige Besitzeinweisung, Voraussetzung
Verfahren - Vollzug
§ 41 TG EntG · Vorzeitige Besitzeinweisung, Voraussetzung
1. Der Enteigner kann sich ausnahmsweise vorzeitig in den Besitz einweisen lassen, wenn er belegt, dass die rasche Erfüllung des Enteignungszweckes dringend geboten ist. Über das Gesuch entscheidet die Enteignungskommission frühestens nach Abschluss der Einigungsverhandlung.
2. Die Enteignungskommission trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Zustand der Enteignungssache vor Einweisung in den Besitz festzuhalten.