Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710 CH-TG

§ 40 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Wirkung der Entschädigungsleistungen

Verfahren - Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 TG EntG · Wirkung der Entschädigungsleistungen

1. Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner die enteigneten Rechte. Die bisherigen Rechte an der Sache erlöschen, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

← § 39 TG EntG Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Grundsatz § 41 TG EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →