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CH-TG
§ 40 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Wirkung der Entschädigungsleistungen
Verfahren - Vollzug
§ 40 TG EntG · Wirkung der Entschädigungsleistungen
1. Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner die enteigneten Rechte. Die bisherigen Rechte an der Sache erlöschen, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.