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710 CH-TG

§ 4 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Zusammensetzung, Wahl, Geschäftsgang

Geltungsbereich und Organisation - Organisation
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§ 4 TG EntG · Zusammensetzung, Wahl, Geschäftsgang

1. Die Enteignungskommission besteht aus einem Präsidenten, zwei bis vier weiteren Mitgliedern und einem bis drei Ersatzmitgliedern. Sie wird durch den Regierungsrat gewählt.

2. Die Enteignungskommission wählt den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte und stellt den Sekretär an.

3. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

4. ...

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