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710 CH-TG

§ 39 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Entschädigungen

Verfahren - Vollzug
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§ 39 TG EntG · Entschädigungen

1. Die Entschädigung ist innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Festlegung fällig. Entschädigungen für dingliche Rechte an Grundstücken sind an das Grundbuchamt zu leisten, in dessen Kreis die Sache ganz oder zum grössten Teil liegt. Gleichzeitig sind die rechtskräftigen Urkunden vorzulegen, aus denen sich Enteignung und Entschädigung ergeben.

2. Alle übrigen Entschädigungen sind direkt an die Berechtigten auszurichten.

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