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CH-TG
§ 37 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Vergleiche
Verfahren - Haupt- und Beweisverfahren
§ 37 TG EntG · Vergleiche
1. Vergleiche im Enteignungsverfahren bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn Vergleiche an nicht behebbaren Unvollständigkeiten leiden oder offensichtlich unangemessen sind. Über die Genehmigung entscheidet der Präsident der Behörde, bei der die Sache anhängig ist; sind jedoch die Genehmigungsvoraussetzungen zweifelhaft, ist die Gesamtbehörde zuständig.
2. Kämen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigte bei einem Vergleich, dem sie nicht zugestimmt haben, zu Verlust, wird ihnen eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innert der sie die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen können.