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CH-TG
§ 36 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Kosten
Verfahren - Haupt- und Beweisverfahren
§ 36 TG EntG · Kosten
1. Für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und für alle übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Enteignung hat der Enteigner aufzukommen. Der Enteignete hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten, soweit er das Verfahren nicht ungebührlich erschwert hat.