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CH-TG
§ 35 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Beweisverfahren, Entscheid
Verfahren - Haupt- und Beweisverfahren
§ 35 TG EntG · Beweisverfahren, Entscheid
1. Nach der Hauptverhandlung werden die noch erforderlichen Beweise erhoben. Die Einvernahme von Zeugen erfolgt durch die Enteignungskommission, soweit dies nicht auf dem Weg der Rechtshilfe zu geschehen hat.
2. Die Beweise werden in einer Schlussverhandlung oder schriftlich gewürdigt, bevor die Enteignungskommission den Entscheid fällt.