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CH-TG
§ 34 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Hauptverhandlung
Verfahren - Haupt- und Beweisverfahren
§ 34 TG EntG · Hauptverhandlung
1. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Hauptverhandlung angeordnet, in der die Beteiligten ihre Anträge stellen und begründen. Jedem Beteiligten stehen zwei Vorträge zu, der erste dem Enteigner. Bei Verfahren wegen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung hat der Enteignete den ersten Vortrag.
2. Ausnahmsweise, insbesondere zur Darlegung komplizierter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, kann das Verfahren teilweise schriftlich durchgeführt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können vor oder nach der Hauptverhandlung schriftliche Eingaben angeordnet oder zugelassen werden.