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710 CH-TG

§ 33 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Einigungsverhandlung

Verfahren - Vorverfahren
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§ 33 TG EntG · Einigungsverhandlung

1. Der Präsident der Enteignungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vor. Er kann einen zusätzlichen Schriftenwechsel anordnen.

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