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CH-TG
§ 33 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Einigungsverhandlung
Verfahren - Vorverfahren
§ 33 TG EntG · Einigungsverhandlung
1. Der Präsident der Enteignungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vor. Er kann einen zusätzlichen Schriftenwechsel anordnen.