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CH-TG
§ 32 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
Verfahren - Vorverfahren
§ 32 TG EntG · Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
1. Ansprüche aus enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen sind mit Antrag und Begründung bei der Enteignungskommission schriftlich geltend zu machen. Diese holt die Stellungnahme des betroffenen Gemeinwesens ein, die in gleicher Form erfolgt.