§ 31 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Einsprachen und weitere Begehren
§ 31 TG EntG · Einsprachen und weitere Begehren
1. Sofern ein rechtliches Interesse besteht, können insbesondere folgende Einsprachen und Begehren erhoben werden
1. Einsprachen gegen die Enteignung;
2. Einsprachen wegen Verfahrensmängeln;
3. Begehren um Ausdehnung der Enteignung;
4. Begehren um Ausnahme von Bestandteilen oder Zugehör von der Enteignung;
5. Begehren um Änderung oder Vervollständigung der Pläne.
2. Solche Einsprachen oder Begehren sind während der Planauflage einzureichen. Beim vereinfachten Verfahren gemäss § 27 Abs. 2 beträgt die Frist 30 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der persönlichen Mitteilung. Bei unverschuldeter Verspätung kann die Frist wiederhergestellt werden.
3. Innert derselben Frist sind auch die Ansprüche für die Rechte anzumelden, die Gegenstand des Enteignungsverfahren bilden.