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CH-TG
§ 30 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Schadenersatz
Verfahren - Vorverfahren
§ 30 TG EntG · Schadenersatz
1. Für den Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten. Der Schadenersatz wird mit der Entschädigung für die Enteignung festgelegt.
2. Dauert der Enteignungsbann mehr als ein Jahr, kann der Schaden schon vor der Festlegung der Enteignungsentschädigung geltend gemacht werden.
3. Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch fünf Jahre seit Aufhebung des Enteignungsbannes. Sie sind bei der Enteignungskommission geltend zu machen.