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CH-TG
§ 3 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Enteignungskommission
Geltungsbereich und Organisation - Organisation
§ 3 TG EntG · Enteignungskommission
1. Die Durchführung der Enteignungsverfahren und die Beurteilung der Entschädigungsansprüche aus enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen sind Sache der Enteignungskommission, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.