Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710 CH-TG

§ 29 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Enteignungsbann, Beginn und Wirkung

Verfahren - Vorverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 TG EntG · Enteignungsbann, Beginn und Wirkung

1. Von der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden, welche die Enteignung erschweren. Beim vereinfachten Verfahren gemäss § 27 Abs. 2 tritt diese Wirkung mit der Zustellung der persönlichen Mitteilung ein.

2. Der Enteigner kann den Enteignungsbann als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.

← § 28 TG EntG Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Grundsatz § 30 TG EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →