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CH-TG
§ 29 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Enteignungsbann, Beginn und Wirkung
Verfahren - Vorverfahren
§ 29 TG EntG · Enteignungsbann, Beginn und Wirkung
1. Von der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden, welche die Enteignung erschweren. Beim vereinfachten Verfahren gemäss § 27 Abs. 2 tritt diese Wirkung mit der Zustellung der persönlichen Mitteilung ein.
2. Der Enteigner kann den Enteignungsbann als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.