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710 CH-TG

§ 27 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Planauflage

Verfahren - Vorverfahren
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§ 27 TG EntG · Planauflage

1. Der Enteigner lässt die Pläne während mindestens 30 Tagen durch die Baubewilligungsbehörde am Ort der gelegenen Sache öffentlich auflegen und macht die Auflage öffentlich bekannt. Den Betroffenen wird die Auflage zusätzlich schriftlich mitgeteilt; sie erhalten einen Auszug aus den Plänen sowie das Verzeichnis der zu enteignenden Rechte mit der Angabe der Entschädigungen, die angeboten werden.

2. Sind nur wenige Personen betroffen, kann die öffentliche Planauflage unterbleiben.

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