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CH-TG
§ 26 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Darstellung des Projektes
Verfahren - Vorverfahren
§ 26 TG EntG · Darstellung des Projektes
1. Der Enteigner hat spätestens bis zur Planauflage das Werk durch Aussteckung, Modelle, Profile oder andere geeignete Mittel so darzustellen, dass für die Betroffenen ersichtlich wird, ob und wie sie beeinträchtigt werden.