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710 CH-TG

§ 25 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Schadenersatz

Verfahren - Vorverfahren
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§ 25 TG EntG · Schadenersatz

1. Der Enteigner hat für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen vollen Ersatz zu leisten.

2. Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch fünf Jahre seit dessen Eintreten. Sie sind bei der Enteignungskommission geltend zu machen.

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