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CH-TG
§ 24 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Vorbereitende Handlungen
Verfahren - Vorverfahren
§ 24 TG EntG · Vorbereitende Handlungen
1. Der Zutritt zu fremdem Eigentum für notwendige vorbereitende Handlungen wie Begehung, Vermessung, Aussteckung oder dergleichen bedarf im Streitfall der Ermächtigung durch den Präsidenten der Enteignungskommission.
2. Der Entscheid des Präsidenten der Enteignungskommission ist endgültig.