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710 CH-TG

§ 23 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Haftung bei Grundpfandrechten und Nutzniessung

Entschädigung
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§ 23 TG EntG · Haftung bei Grundpfandrechten und Nutzniessung

1. Den Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle des enteigneten Rechtes die Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und selbständige Anträge stellen.

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