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CH-TG
§ 22 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Entschädigung Dritter
Entschädigung
§ 22 TG EntG · Entschädigung Dritter
1. Werden im Zusammenhang mit einer Enteignung dingliche Rechte Dritter, insbesondere Dienstbarkeiten, oder im Grundbuch vorgemerkte persönliche Rechte oder persönliche Rechte aufgehoben, sind die Berechtigten nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes direkt zu entschädigen.