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CH-TG
§ 21 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Teilenteignung, Vorteilsanrechnung
Entschädigung
§ 21 TG EntG · Teilenteignung, Vorteilsanrechnung
1. Bei Teilenteignung vermindert sich die Entschädigung um den Wert besonderer Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Vorhaben des Enteigners entstehen.