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710 CH-TG

§ 21 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Teilenteignung, Vorteilsanrechnung

Entschädigung
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§ 21 TG EntG · Teilenteignung, Vorteilsanrechnung

1. Bei Teilenteignung vermindert sich die Entschädigung um den Wert besonderer Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Vorhaben des Enteigners entstehen.

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